Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteiverhandlung. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich und wird von seiner Seite auch nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiverhandlung hervorgehen könnte, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
E. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3).
E. 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 5.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AIG). 5.2 Am 14. Juli 2021 stellte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West fest, dass die Ehegatten seit dem 8. Juli 2021 getrennt leben. Zum Zeitpunkt der Anfechtung des Entscheides der Vorinstanz lebte der Beschwerdeführer bereits seit über 15 Monaten und bis zur heutigen Verhandlung seit 21 Monaten gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Eine Scheidung ist zwar bisher noch nicht erfolgt, dennoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Ehe definitiv gescheitert ist, zumal bis heute keine Wiedervereinigung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch eine neue Lebenspartnerin hat, welche ihn zur heutigen Verhandlung begleitet hat. Gründe für einen getrennten Wohnsitz trotz Weiterbestand der Ehe sind zudem nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der gerichtlichen Trennung der Ehe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 16. Juni 2020. Nach einer ersten Trennung am 8. September 2020 sind die Ehegatten am 8. Januar 2021 wieder zusammengekommen. Am 8. Juli 2021 ist es zur erneuten und definitiven Trennung gekommen, woraufhin sich die Ehegatten am 14. Juli 2021 gerichtlich getrennt haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat mehrfach bestätigt, an der Weiterführung der Ehe kein Interesse mehr zu haben und sich scheiden lassen zu wollen (vgl. Aktum 171 ff. und 183 ff.), weshalb von einem erloschenen Ehewillen ihrerseits ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Wiederannäherung mit seiner Ehefrau und die Aufnahme des Ehelebens nicht ausgeschlossen sei. Den Akten können weder eine Annäherung oder Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau noch Bemühungen für die Wiederaufnahme der Ehe wie z.B. eine Paartherapie oder ähnliches seit der gerichtlichen Trennung im Juli 2021 entnommen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine neue Lebenspartnerin hat, erscheint eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau aktuell als unrealistisch, weshalb seitens des Beschwerdeführers ebenfalls von einem definitiv erloschenen Ehewillen auszugehen ist. Die relevante Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat demnach lediglich rund neun Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 7.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall"). Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können solche wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. hierzu Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen SEM], am 1. Juli 2022 aktualisierte Fassung, Ziff. 6.15.3). 7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. und 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4 f. mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen haben soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von psychischer ehelicher Gewalt geworden ist. Ein Trennungsbegehren von Seiten der Ehefrau kann vorliegend nicht als Druckmittel gewertet werden, ebenso wenig die Verweigerung der Wiederaufnahme der Liebesbeziehung respektive des gemeinsamen Ehelebens. Es ist durchaus möglich, dass die Ehe der Ehegatten konfliktbehaftet war und es zu Spannungen gekommen ist. Jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht, glaubhaft darzulegen, dass er Opfer psychischer Gewalt geworden ist. 7.3.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.3.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer reiste erst kurz nach seinem 27. Geburtstag im Februar 2020 in die Schweiz ein und hat, bis auf eine kurze Zeitspanne in Italien von September 2019 bis Februar 2020, damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer weilte mit drei Jahren und zwei Monaten nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz. In Tunesien leben noch immer seine Mutter sowie seine zwei Schwestern. Er spricht zudem die arabische Sprache und ist mit seiner heimatlichen Kultur vertraut. Vor seiner Einreise nach Italien und in die Schweiz hat er in seinem Heimatland das wissenschaftliche Abitur mit Spezialisierung in Mathematik absolviert, in Tunis das Fach "Logistik und internationale Transporte" studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland in verschiedenen Firmen, zuletzt als Logistiker bei E.____ (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, Aktum 257 f.). Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem für ihn tatsächlich fremden Land wie der Schweiz erstaunlich schnell zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ebenso schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Auch vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland würde ihn sowohl sozial als auch wirtschaftlich ein Land ohne konkrete Perspektive erwarten, von welchem er sich in den letzten Jahren stark entfremdet habe, nicht zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 8.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer zwei Landessprachen spricht und eine Arbeitsstelle gefunden hat. 9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG, die BV noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen - das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen - zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 9.2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führte in dieser Hinsicht aus, angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der nach wie vor bestehenden familiären Wurzeln in Tunesien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Ihm sei zugutezuhalten, dass er bereits in verschiedener Weise in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei und Bemühungen aufweise, sich langfristig in das schweizerische Wirtschaftsleben zu integrieren. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er zeitweise als Uber-Fahrer sowie bei der C.____ tätig gewesen. Seit Oktober 2021 sei er über das Temporärbüro Manpower bei der F.____ angestellt. Dort arbeite er im Stundenlohn als Sortiermitarbeiter. Der Beschwerdeführer habe von Juli bis November 2020 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 7'809.-- bezogen. Insgesamt müsse positiv gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich gearbeitet habe. Nichtsdestotrotz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, übe er doch mit seiner Arbeit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktrelevanter Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Überdies würden keine Einträge im Betreibungsregister vorliegen. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Deutschkurse absolviert. Ein Sprachzertifikat habe er jedoch nicht vorlegen können. Zudem gebe er an, für einen weiterführenden Deutsch-Intensivkurs angemeldet zu sein und neben seiner Muttersprache Arabisch fliessend Italienisch und Französisch sprechen zu können, was ihm bei der Arbeitssuche entgegengekommen sei. Er habe deswegen immer zeitnah eine Arbeit finden können und sich dadurch weiter integrieren können. Mit Blick auf die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei die Integration und das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers als positiv zu werten. Jedoch sei in Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Tunesien festzuhalten, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass es ihm unzumutbar wäre, sich wieder in die dortigen Verhältnisse einzuleben. In Tunesien habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern ein bestehendes familiäres Netz und sei nach wie vor mit der heimatlichen Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Die wirtschaftliche Integration erscheine durch seine in Tunesien absolvierten Ausbildungen als zeitnah möglich. Immerhin habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens dort verbracht und sollte sich in den drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht von seinem Heimatland entfremdet haben. 9.3 Die regierungsrätlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er die meiste Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet hat, seit dem 1. Dezember 2022 mit einem 70%-Pensum bei der C.____ angestellt ist und dort einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'000.-- erzielen kann sowie im Nebenerwerb seit Mitte Dezember 2022 bei einem Taxi-Unternehmen tätig ist. Mit seiner Arbeit übt er jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarkts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Auch stellt das Abwarten des Scheidungsverfahrens keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt mandatieren und für die Hauptverhandlung im Rahmen eines (visumpflichtigen) kurzfristigen Aufenthalts in die Schweiz einreisen. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Tunesien schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 10. Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 17. August 2023 Beschwerde beim Bundesgericht Verfahrensnummer (2C_435/2023) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. April 2023 (810 22 232) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Noll, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1517 vom 18. Oktober 2022) A. Der 1992 geborene A.____ ist tunesischer Staatsangehöriger und reiste am 13. Februar 2020 zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin B.____ (geboren 1974) in die Schweiz ein. Am 16. Juni 2020 fand die Heirat statt und A.____ erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Vom 8. September 2020 bis 8. Januar 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Nach einer weiteren Periode des Zusammenlebens kam es am 8. Juli 2021 zur definitiven und am 14. Juli 2021 zur gerichtlichen Trennung. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn bis spätestens zum 10. März 2022 aus der Schweiz weg. D. Die am 18. Februar 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-1517 am 18. Oktober 2022 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Er erwog im Wesentlichen, dass die Ehegemeinschaft von A.____ mit seiner Ehefrau lediglich rund neun Monate gedauert habe und dadurch die dreijährige Frist nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) vom 16. Dezember 2005 nicht erfüllt sei. Es würden auch keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. A.____ halte sich seit etwas weniger als drei Jahren in der Schweiz auf, habe hier keine Familienangehörige und sei keine gesuchte, besonders qualifizierte Fachkraft. Weiter sei ihm eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar, weswegen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz insgesamt als verhältnismässig erweise. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, gegen den RRB Nr. 2022-1517 vom 18. Oktober 2022 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Er beantragt, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe bereits seit seiner Einreise in die Schweiz am 13. Februar 2020 mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengewohnt, d.h. rund 13 Monate bis zur Aufnahme des Getrenntlebens. Er sei nach wie vor mit ihr verheiratet und es sei gut möglich und wahrscheinlich, dass das Eheleben, wie schon nach einer ersten kurzen Trennungsphase, wiederaufgenommen und fortgeführt werden könne. Deshalb dürfe noch nicht abschliessend davon ausgegangen werden, dass die dreijährige Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt werden könne. Während der Dauer des gerichtlichen Scheidungsverfahrens habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, persönlich in der Schweiz anwesend zu sein. Auch würden wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegen, da er Opfer von ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG gewesen sei. Die Art und Weise, wie die Ehefrau gegenüber den Behörden mit unberechtigten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer aufgetreten sei, sei als psychische Gewalt zu betrachten. Zugunsten des Beschwerdeführers sei seine beachtliche berufliche Integration innert sehr kurzer Zeit zu berücksichtigen. Er habe verschiedene Temporärarbeiten innegehabt, bis er per 1. Dezember 2022 eine unbefristete Festanstellung in einem 70% Pensum als Maschinist beim C.____ erhalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in den letzten Monaten die Taxi-Fahrbewilligung erworben und arbeite zusätzlich im Nebenerwerb seit Mitte Dezember 2022 beim Taxi-Unternehmen D.____. Der Beschwerdeführer sei somit wirtschaftlich abgesichert. Neben seiner Muttersprache Arabisch spreche er fliessend Französisch sowie Italienisch und habe innert wenigen Monaten gelernt, sich in der deutschen Sprache auszudrücken. Mit zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer für seine Liebesheirat in der Schweiz einen Studienplatz samt einer Aufenthaltsbewilligung in Italien aufgegeben habe. Im Falle eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz könnte er nicht mehr nach Italien zurückkehren. Er müsste vielmehr in sein Heimatland Tunesien zurückreisen, wo ihn sowohl sozial als auch wirtschaftlich ein Land ohne konkrete Perspektive erwarten würde, von welchem er sich in den letzten Jahren stark entfremdet habe. Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz würde deshalb der gesamte sozioökonomische Kontext des Beschwerdeführers zusammenbrechen, was ihm nicht zuzumuten sei. Aus all diesen Gründen erweise sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig und nicht mit dem Recht auf Privat- und Familienleben vereinbar. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass - mit Ausnahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung (vgl. E.1.2 hiernach) - auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde kommt gemäss § 8 Abs. 1 VPO mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als überflüssig erweist und darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteiverhandlung. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich und wird von seiner Seite auch nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiverhandlung hervorgehen könnte, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3). 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 5.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AIG). 5.2 Am 14. Juli 2021 stellte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West fest, dass die Ehegatten seit dem 8. Juli 2021 getrennt leben. Zum Zeitpunkt der Anfechtung des Entscheides der Vorinstanz lebte der Beschwerdeführer bereits seit über 15 Monaten und bis zur heutigen Verhandlung seit 21 Monaten gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Eine Scheidung ist zwar bisher noch nicht erfolgt, dennoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Ehe definitiv gescheitert ist, zumal bis heute keine Wiedervereinigung stattgefunden hat und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch eine neue Lebenspartnerin hat, welche ihn zur heutigen Verhandlung begleitet hat. Gründe für einen getrennten Wohnsitz trotz Weiterbestand der Ehe sind zudem nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der gerichtlichen Trennung der Ehe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 16. Juni 2020. Nach einer ersten Trennung am 8. September 2020 sind die Ehegatten am 8. Januar 2021 wieder zusammengekommen. Am 8. Juli 2021 ist es zur erneuten und definitiven Trennung gekommen, woraufhin sich die Ehegatten am 14. Juli 2021 gerichtlich getrennt haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat mehrfach bestätigt, an der Weiterführung der Ehe kein Interesse mehr zu haben und sich scheiden lassen zu wollen (vgl. Aktum 171 ff. und 183 ff.), weshalb von einem erloschenen Ehewillen ihrerseits ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Wiederannäherung mit seiner Ehefrau und die Aufnahme des Ehelebens nicht ausgeschlossen sei. Den Akten können weder eine Annäherung oder Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau noch Bemühungen für die Wiederaufnahme der Ehe wie z.B. eine Paartherapie oder ähnliches seit der gerichtlichen Trennung im Juli 2021 entnommen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine neue Lebenspartnerin hat, erscheint eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau aktuell als unrealistisch, weshalb seitens des Beschwerdeführers ebenfalls von einem definitiv erloschenen Ehewillen auszugehen ist. Die relevante Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat demnach lediglich rund neun Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 7.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall"). Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können solche wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. hierzu Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen SEM], am 1. Juli 2022 aktualisierte Fassung, Ziff. 6.15.3). 7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. und 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4 f. mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen haben soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von psychischer ehelicher Gewalt geworden ist. Ein Trennungsbegehren von Seiten der Ehefrau kann vorliegend nicht als Druckmittel gewertet werden, ebenso wenig die Verweigerung der Wiederaufnahme der Liebesbeziehung respektive des gemeinsamen Ehelebens. Es ist durchaus möglich, dass die Ehe der Ehegatten konfliktbehaftet war und es zu Spannungen gekommen ist. Jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht, glaubhaft darzulegen, dass er Opfer psychischer Gewalt geworden ist. 7.3.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.3.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer reiste erst kurz nach seinem 27. Geburtstag im Februar 2020 in die Schweiz ein und hat, bis auf eine kurze Zeitspanne in Italien von September 2019 bis Februar 2020, damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer weilte mit drei Jahren und zwei Monaten nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz. In Tunesien leben noch immer seine Mutter sowie seine zwei Schwestern. Er spricht zudem die arabische Sprache und ist mit seiner heimatlichen Kultur vertraut. Vor seiner Einreise nach Italien und in die Schweiz hat er in seinem Heimatland das wissenschaftliche Abitur mit Spezialisierung in Mathematik absolviert, in Tunis das Fach "Logistik und internationale Transporte" studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatland in verschiedenen Firmen, zuletzt als Logistiker bei E.____ (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, Aktum 257 f.). Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem für ihn tatsächlich fremden Land wie der Schweiz erstaunlich schnell zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ebenso schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Auch vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland würde ihn sowohl sozial als auch wirtschaftlich ein Land ohne konkrete Perspektive erwarten, von welchem er sich in den letzten Jahren stark entfremdet habe, nicht zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 8.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer zwei Landessprachen spricht und eine Arbeitsstelle gefunden hat. 9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG, die BV noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen - das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen - zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 9.2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führte in dieser Hinsicht aus, angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der nach wie vor bestehenden familiären Wurzeln in Tunesien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Ihm sei zugutezuhalten, dass er bereits in verschiedener Weise in der Schweiz arbeitstätig gewesen sei und Bemühungen aufweise, sich langfristig in das schweizerische Wirtschaftsleben zu integrieren. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er zeitweise als Uber-Fahrer sowie bei der C.____ tätig gewesen. Seit Oktober 2021 sei er über das Temporärbüro Manpower bei der F.____ angestellt. Dort arbeite er im Stundenlohn als Sortiermitarbeiter. Der Beschwerdeführer habe von Juli bis November 2020 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 7'809.-- bezogen. Insgesamt müsse positiv gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich gearbeitet habe. Nichtsdestotrotz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, übe er doch mit seiner Arbeit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktrelevanter Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Überdies würden keine Einträge im Betreibungsregister vorliegen. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz zwei Deutschkurse absolviert. Ein Sprachzertifikat habe er jedoch nicht vorlegen können. Zudem gebe er an, für einen weiterführenden Deutsch-Intensivkurs angemeldet zu sein und neben seiner Muttersprache Arabisch fliessend Italienisch und Französisch sprechen zu können, was ihm bei der Arbeitssuche entgegengekommen sei. Er habe deswegen immer zeitnah eine Arbeit finden können und sich dadurch weiter integrieren können. Mit Blick auf die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei die Integration und das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers als positiv zu werten. Jedoch sei in Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Tunesien festzuhalten, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz noch nicht so weit fortgeschritten sei, dass es ihm unzumutbar wäre, sich wieder in die dortigen Verhältnisse einzuleben. In Tunesien habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern ein bestehendes familiäres Netz und sei nach wie vor mit der heimatlichen Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Die wirtschaftliche Integration erscheine durch seine in Tunesien absolvierten Ausbildungen als zeitnah möglich. Immerhin habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens dort verbracht und sollte sich in den drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht von seinem Heimatland entfremdet haben. 9.3 Die regierungsrätlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er die meiste Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet hat, seit dem 1. Dezember 2022 mit einem 70%-Pensum bei der C.____ angestellt ist und dort einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'000.-- erzielen kann sowie im Nebenerwerb seit Mitte Dezember 2022 bei einem Taxi-Unternehmen tätig ist. Mit seiner Arbeit übt er jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarkts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Auch stellt das Abwarten des Scheidungsverfahrens keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt mandatieren und für die Hauptverhandlung im Rahmen eines (visumpflichtigen) kurzfristigen Aufenthalts in die Schweiz einreisen. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Tunesien schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 10. Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 17. August 2023 Beschwerde beim Bundesgericht Verfahrensnummer (2C_435/2023) erhoben.